AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

auviso audio visual solutions ag
Version 3.1 – 01.01.2015

I. Einleitende Bestimmung

Die auviso audio visual solutions ag (nachstehend auviso genannt) erbringt ein umfassendes Angebot an Vermietung, Lieferung, Planung, Konzeption, Entwicklung, Realisierung, Einführung, Schulung, Wartung und weiteren Leistungen in den Bereichen Video-, Audio-, Licht- und Multimediaanlagen sowie Rigging. Diese Leistungen erbringt auviso einerseits im Bereich Rental (Miete) und anderseits im Bereich Systems / Services. Die nachfolgenden Bestimmungen unter Ziffer II. und V. sind auf sämtliche Leistungen von auviso anwendbar. Die Bestimmungen unter Ziffer III. gelten für Leistungen im Bereich Miete (inklusive spezielle Services bei Veranstaltungen (Ziffer 21.)) und diejenigen unter Ziffer IV. für Leistungen im Bereich Systems / Services.auviso durfte in diesem zukunftsweisenden Forschungsgebäude die Installation der Audio-, Video- und Lichttechnik umsetzen. Dazu gehören folgende Komponenten:

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Massgeblichkeit der AGB
Soweit nicht abweichende, von auviso unterzeichnete schriftliche Bestätigungen vorliegen, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle Leistungen von auviso und so insbesondere für die Leistungen gemäss Ziffer I. Durch die Bestellung erklärt der Kunde, dass er mit diesen AGB einverstanden ist. Soweit diese AGB keine Bestimmungen enthalten, gelten subsidiär die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sowie die SIA-Normen finden – soweit nicht schriftlich explizit anderslautend vereinbart - keine Anwendung.
2. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang von auviso („Auftrag“) bestimmt sich nach dem schriftlichen Vertrag zwischen dem Kunden und auviso. Wird kein schriftlicher Vertrag ausgefertigt, richtet sich der Leistungsum-fang von auviso („Auftrag“) nach dem definitiven Detailprojekt und/oder der Auftragsbestätigung von auviso.
3. Übertragbarkeit von Leistungen
auviso ist berechtigt, die Ausführung einzelner Verpflichtungen aus dem Auftrag bzw. Leistungen für den Kunden ohne Zustimmung des Kunden auf Dritte zu übertragen. Eine Abtretung des Auftrags durch den Kunden bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von auviso.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde gibt auviso von sich aus oder auf Aufforderung von auviso hin die zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen über Zielsetzung, Bedürfnisse, betriebliche Besonderheiten, Abläufe etc. Erhält auviso wesentliche, zur Umsetzung des Auftrages notwendige Angaben nicht, falsch, unvollständig, verspätet oder in ungeeigneter Art, so hat der Kunde den daraus entstehenden Mehraufwand vollumfänglich zu ersetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde zum entsprechenden Zeitpunkt die benötigten Informationen bereits hatte oder nicht und ob die Verletzung der Mitwirkungspflichten auf einem Verschulden des Kunden basiert oder nicht. Kann auviso infolge der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden Termine nicht mehr einhalten, so ist auviso zudem berechtigt, die Termine einseitig angemessen anzupassen.
5. Von der Kundenadresse abweichende Rechnungsadresse
Schuldner der an auviso zu bezahlenden Vergütung ist der Kunde. Bei mehreren Kunden haften alle Kunden solidarisch. Bei vom Kunden abwei-chender Rechnungsadresse übernimmt auviso kein Inkassorisiko und der Kunde haftet vollumfänglich solidarisch.
6. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach dem abgeschlossenen Vertrag bzw. dem definitiven Detailprojekt und/oder der Auftragsbestätigung. Die Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Nach Ablauf der festgesetzten Zahlungsfrist hat der Kunde auch ohne Mahnung einen Verzugszins von 6% zu bezahlen. auviso ist berechtigt, den Rechnungsbetrag als Ganzes oder anteilsmässig im Voraus einzufordern. Dies gilt insbesondere für Neukunden und bei Langzeitmieten. auviso ist nicht verpflichtet, vor Zahlungseingang Leis-tungen zu erbringen.
7. Verrechnung von Forderungen
Die Verrechnung durch den Kunden von ihm gegen auviso zustehende Forderungen ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von auviso zulässig.
8. Wegbedingung der Haftung von auviso
Soweit diese AGB nicht ausdrücklich anderslautende Bestimmungen enthalten, wird jegliche Haftung von auviso soweit gesetzlich zulässig vollumfänglich wegbedungen.

III. Besondere Bestimmungen Rental (Miete), und spezielle Services bei Veranstaltungen

9. Bewilligungen etc.
Allfällige notwendige Bewilligungen, Konzessionen, Lizenzrechte, Gutachten aller Art, statische Berechnungen etc. sind vom Kunden vorgängig auf eigene Kosten einzuholen. Sind Bewilligungen nicht erhältlich, so berechtigt dies den Kunden zum Vertragsrücktritt. Dies falls gelten die Bestimmungen und Folgen betreffend den Vertragsrücktritt des Kunden (Ziff. 20).
10. Sicherheit der Veranstaltung
Die Sicherheit (Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Material) bei Veranstaltungen ist alleinige Sache des Kunden. auviso haftet auch nicht für die Rechtmässigkeit der Inhalte der Veranstaltung. Der Kunde ist zudem verpflichtet, für angemessene Bewachung bzw. angemessenen Schutz des Materials der auviso zu sorgen. auviso ist jederzeit berechtigt ohne Schadenersatzfolgen vom Vertrag zurückzutreten, sollte die Durchführung der Veranstaltung aus technischen (z.B. mangelnde Sicherheit) und/oder rechtlichen und/oder umweltbedingten (z.B. Gefahr vor Unwettern) Gründen nicht vertretbar sein. Der Kunde hat auviso jeglichen anfallenden Aufwand gleichwohl vollumfänglich zu entschädigen.
11. Beginn und Ende der Miete
Die Miete von Mietgegenständen beginnt im Zeitpunkt, in dem die Mietsache das Lager von auviso verlässt, bzw. bei Transport durch Dritte, mit der Übergabe an den Spediteur. Die Miete endet mit Eintritt der Mietsache in das Lager von auviso.
12. Gebrauch der Mietsache
Die Mietsache darf ausschliesslich durch geeignetes und fähiges Personal mit der gebotenen Sorgfalt verwendet werden. Der Kunde hat Bedienungsanleitung und Sicherheitsvorschriften zu beachten und einzuhalten. Die Mietsache darf nur zum bestimmungsgemässen Zweck verwendet werden. Zudem gehört es zu den Pflichten des Kunden, die Mietsache in abgeschlossener oder bewachter Umgebung aufzubewahren.
13. Logos der auviso
Die an der Mietsache angebrachten Firmenlogos und Schriftzüge von auviso dürfen weder entfernt, überklebt, überdeckt, noch sonst wie verändert werden. Allfällige auviso daraus entstehende Schäden sind vom Kunden vollumfänglich zu ersetzen.
14. Mängelrüge und -beseitigung
Der Kunde hat die von auviso zur Verfügung gestellten Mietsachen unverzüglich bei Übernahme zu prüfen. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich nach deren Entdeckung bei auviso schriftlich oder elektronisch (Email) gegen Empfangsbestätigung geltend gemacht werden, widrigenfalls verwirkt der Anspruch auf Mängelbeseitigung, Ersatzleistung oder Minderung. Dem Kunden ist bekannt, dass die Mietsachen mehrfach eingesetzt werden und im Zeitpunkt der Übergabe in der Regel weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen sind. Übliche Abnützungen und Abweichungen in der Farbe oder in den Massen gelten daher nicht als Mängel, welche die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen.
15. Reparatur und Unterhalt der Mietsache
Entstehen während der Miete Mängel an der Mietsache, so müssen diese durch den Kunden auviso unverzüglich schriftlich oder elektronisch (Email) gegen Empfangsbestätigung angezeigt werden. Unterlässt der Kunde die Meldung, so haftet er für den daraus entstehenden weiteren Schaden. Reparaturen werden ausschliesslich von auviso oder einer von ihr bezeichneten Person vorgenommen. Wurden die Mängel vom Kunden bzw. einer in seiner Verantwortung stehenden Person oder von Dritten verursacht, so trägt der Kunde die Reparaturkosten vollumfänglich und zwar auch für den Fall, dass den Kunden kein Verschulden trifft. Soweit die Mängel nachweislich nicht vom Kunden bzw. einer in seiner Verantwortung stehenden Person oder von Dritten verursacht worden sind, gehen die Reparaturkosten zu Lasten von auviso. auviso entscheidet frei und selber darüber, ob ein Mangel durch Reparatur, Ersatzleistung oder Mietpreisminderung behoben wird.
16. Eigentum an gemieteten Sachen / Ausschluss Retentionsrecht
Die Mietsachen (inklusive allem Zubehör) bleiben im Eigentum von auviso. Untervermietung bzw. Abtretung des Mietverhältnisses, Verkauf, Verpfändung oder Überlassung der Mietsache an Dritte ist strikt untersagt. Der Kunde hat an den Mietsachen kein Retentionsrecht.
17. Rückgabe der Mietsache
Der Kunde hat die Mietsache zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Kunde für jeden angebrochenen Tag den gemäss Ziffer 19. berechneten Mietpreis. auviso behält sich vor, weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen. Nicht retournierte oder beschädigte Mietsachen sowie die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung werden dem Kunden vollumfänglich in Rechnung gestellt. Die Rückgabe der Mietsache hat in jedem Fall in gereinigtem Zustand zu erfolgen. Allfällige Reinigungskosten werden dem Kunden berechnet.
18. Haftung des Kunden
Der Kunde haftet in vollem Umfang für allfällige Schäden, Verlust oder Diebstahl. Bei Diebstahl und Sachbeschädigung ist der Kunde verpflichtet, Anzeige bei der Polizei zu machen und einen Polizeirapport erstellen zu lassen. Der Kunde übernimmt die Haftung auch für zufälligen Untergang der Mietsache während der ganzen Mietdauer. Der Transport durch Dritte erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Kunde hat auviso unverzüglich schriftlich oder elektronisch (Email) gegen Empfangsbestätigung über jegliche Vorfälle im Zusammenhang mit der Mietsache zu informieren. Es ist Sache des Kunden, die Mietsache gegen alle Risiken auf eigene Kosten zu versichern.
19. Berechnung des Mietpreises
Die Berechnung des Mietpreises bezieht sich auf die effektive Einsatzdauer (Ganztage = Einsatztage) der vermieteten Mietsache am Veranstaltungsort. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Bei unverhältnismässig langer Mietdauer im Vergleich zu den Einsatztagen, behält sich auviso vor den Mietpreis entsprechend anzupassen. Der mit der Mietsache in Zusammenhang stehende Personal- und Transportaufwand der auviso wird dem Kunden nach Aufwand und/oder pauschal zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Mietpreis sowie der Personal- und Transportaufwand und allfällige weitere geschuldete Zahlungen ergeben den vereinbarten Rechnungsbetrag.
20. Folgen des Vertragsrücktritts des Kunden
Der Kunde kann unter folgenden Voraussetzungen und Konsequenzen vom Mietvertrag zurücktreten. Tritt der Kunde vom abgeschlossenen Vertrag zurück, so schuldet er auviso folgenden Anteil vom vereinbarten Rechnungsbetrag (Annullationsentschädigung): Rücktritt bis 30 Tage vor Mietbeginn: 40 % Rücktritt bis 10 Tage vor Mietbeginn: 60 % Rücktritt bis 3 Tage vor Mietbeginn: 80 % Späterer Rücktritt: 100 % Sind durch auviso bereits Vorbereitungen erfolgt oder anderweitige Kosten entstanden, welche die Annullationsentschädigung übersteigen, so kann auviso dem Kunden den tatsächlichen Aufwand in Rechnung stellen.
21. Ergänzende Bestimmungen zu speziellen Services bei Veranstaltungen
Soweit speziell vereinbart, kann der Auftrag an auviso die Durchführung und/oder Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen des Kunden enthalten (z.B. die Durchführung von Konzerten, Generalversammlungen, Tagungen etc.). auviso leistet diesfalls Gewähr für die Tauglichkeit und Funktionsfähigkeit des für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten Materials sowie für die sorgfältige Auswahl des für die Bedienung des Materials zuständigen Personals der auviso. Im Falle von Mängeln oder Unzulänglichkeiten behebt auviso diese innert angemessener Frist. Ist dies aus von auviso zu verantwortenden Gründen nicht möglich und ist die Fortführung des Auftrags für den Kunden aus objektiven Gründen unzumutbar, so kann er vom Vertrag zurücktreten. In allen anderen Fällen kann er angemessene Minderung verlangen.
22. Haftung von auviso
auviso haftet in keinem Fall für Schäden, die durch den Kunden bzw. eine in seiner Verantwortung stehenden Person oder durch Dritte verursacht wurden. Darunter fallen insbesondere auch unsachgemässe Handhabung und Unkenntnis der Funktionsweise der Mietsache usw. auviso haftet nur für von ihr verursachte direkte Schäden und soweit diese Schäden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind. Jede weitere Haftung, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, höhere Gewalt sowie für Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen etc., ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschaden wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.

IV. Besondere Bestimmungen Systems / Services (kurz Werk)

23. Bauseits zu erbringende Leistungen
Statische Berechnungen und Gutachten aller Art sind durch den Kunden auf eigene Kosten und Verantwortung beizubringen. Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Kunden bzw. bei der Bauleitung. Entstehen auviso infolge bauseits zu erbringender Leistungen oder Leistungen Dritter Arbeitsverzögerungen bzw. -unterbrüche, die sie nicht selbst zu verantworten hat, so hat der Kunde die ihr daraus entstehenden Umtriebe und Aufwendungen auf erste Aufforderung hin vollumfänglich zu ersetzen. Eventuelle Konzessionen und Bewilligungen (z.B. TV-Rechte, Funkmikro-fon-Konzessionen, etc.) müssen vom Kunden auf eigene Kosten erworben werden.
24. Lieferfristen und Montagetermine
Die mit auviso vereinbarten Lieferfristen und Montagetermine verlängert auviso einseitig angemessen, wenn der Kunde den Arbeitsumfang nachträglich ändert oder seinen Mitwirkungspflichten nicht, ungenügend oder verspätet nachkommt. Zudem gilt Ziffer 23. Das Gleiche gilt für Terminüberschreitungen von Drittlieferanten und dergleichen, welche zu Verzögerungen der Installationsarbeiten von auviso führen.
25. Ablieferung des Werkes, Prüfungs- und Anzeigeobliegenheiten
Nach Ablieferung des Werkes hat der Kunde das Werk umgehend zu prüfen (Abnahme) und auviso innert spätestens sieben Tagen schriftlich oder elektronisch (Email) gegen Empfangsbestätigung über allfällige Mängeln in Kenntnis zu setzen. Wenn der Kunde die Prüfung und Anzeige innert Frist unterlässt, so gilt das Werk als abgenommen. Davon ausgenommen sind verdeckte Mängel. Auf Wunsch des Kunden oder auviso wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt. Zeigen sich bei der Abnahme des Werkes derart erhebliche Mängel, dass das Werk für den Kunden unbrauchbar oder unzumutbar ist, darf dieser die Abnahme verweigern. auviso verpflichtet sich diesfalls zur unentgeltlichen Nachbesserung des Werkes innert angemessener Frist. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder wird eine solche von auviso abgelehnt, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten. auviso schuldet diesfalls keinen Schadenersatz. Zeigen sich bei der Abnahme des Werkes Mängel, die das Werk für den Kunden nicht unbrauchbar oder unzumutbar machen, so hat der Kunde das Werk abzunehmen. auviso ist sodann verpflichtet, diese Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Treten die Mängel erst später zu Tage (verdeckte Mängel), so muss die Anzeige sofort nach Entdeckung erfolgen, andernfalls das Werk auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nach Ziffer 27. ist jede Gewährleistung, auch für verdeckte Mängel, ausgeschlossen.
26. Rechte an Software
Sämtliche Rechte an der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software einschließlich Quellcode, Programmbeschreibungen und Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form verbleiben bei auviso. Eine Kopie des Quellcodes kann nach erfolgter Abnahme auf der Basis einer gesonderten Vereinbarung an den Kunden übergeben werden.
27. Gewährleistungsfristen
auviso gibt für alle von ihr installierten und gelieferten Werke die folgende Gewährleistung: - Geräte: Gewährleistungsfrist gemäss Herstellerangaben - Installations- und Programmiergewährleistung: 12 Monate ab Abnahme - Reparaturleistungen an Geräten sowie an Installationen und Programmierungen: 03 Monate ab Abnahme der Reparaturleistung
28. Leistungsumfang der Gewährleistung
Bei den Geräten umfasst die Gewährleistung lediglich den kostenlosen Ersatz mangelhafter Teile innert angemessener Frist. Alle Aufwendungen von auviso, wie z.B. Arbeitsaufwand, Anfahrtszeit, Fahrspesen, Logistik, Porti, Zollformalitäten, allfällige leihweise zur Verfügung gestellten Ersatzgeräte sowie administrative Abklärungen, sind jedoch gemäss den geltenden Ansätzen von auviso zu entschädigen. Bei Installationen und Programmierungen kann der Kunde im Rahmen der Gewährleistung eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. auviso behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt alle dabei entstehenden Aufwendungen von auviso. Eine Minderung des Preises ist erst zulässig, wenn eine Nachbesserung innert zweimalig gewährter angemessener Frist definitiv nicht erfolgreich ist oder falls eine Nachbesserung von auviso abgelehnt wird. Auf den Leistungsumfang der Gewährleistung von Reparaturleistungen an Geräten kommen die obenstehenden Bestimmungen zu den Geräten zur Anwendung. Auf den Leistungsumfang der Gewährleistung von Reparaturleistungen an Installationen und Programmierungen diejenigen zu den Installationen und Programmierungen.
29. Ausschluss der Gewährleistung
Die Behebung von Schäden, die durch höhere Gewalt, aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, unkorrekte Behandlung des Werkes, Nichtbeachtung der Montage-, Be-triebs- und Unterhaltsanleitung oder unbefugte Eingriffe durch den Kunden bzw. eine in seiner Verantwortung stehenden Person oder durch Dritte entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistung und sind ausdrücklich ausgeschlossen.
30. Haftung von auviso
auviso haftet nur für von ihr verursachte direkte Schäden und soweit diese Schäden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind. Jede weitere Haftung, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, höhere Gewalt sowie für Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen etc., ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschaden wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. Wurden bei Installationsarbeiten bestehende Anlagen und Vorrichtungen etc. beschädigt, haftet auviso nur für die Kosten der ordnungsgemässen Instandstellung. Werden die Installationsarbeiten durch auviso ausgeführt und entstehen dabei mangels genauer Planunterlagen des Kunden (Leitungsführungen etc.) bei Bau- und Installationsarbeiten Schäden, fällt jedoch die Instandstellung zu Lasten des Kunden.
31. Eigentumsvorbehalt
Das gelieferte Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum von auviso. auviso ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

V. Schlussbestimmungen

32. Kundendaten
Der Kunde gibt sein ausdrückliches Einverständnis, dass auviso Daten des Vertragsverhältnisses (z.B. Fotos, Pläne, statische Berechnungen) verarbeiten und weiter nutzen darf. Weiter darf auviso die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden, beispielsweise innerhalb von Angeboten, zu Werbezwecken oder bei Veranstaltungen.
33. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden oder sollten Vertragslücken bestehen, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt gültig. In einem solchen Fall ist die nicht rechtswirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck des Vertrages zwischen dem Kunden und auviso am nächsten kommt.
34. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Vertrag zwischen dem Kunden und auviso untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der auviso audio visual solutions ag, derzeit in Emmenbrücke/Luzern, soweit nicht ein anderer, zwingender Gerichtsstand vorliegt.