Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
auviso audio visual solutions ag
Version 3.1 – 01.01.2011
I. EINLEITUNG
Die auviso audio visual solutions ag (nachstehend auviso genannt) erbringt ein umfassendes Angebot in der Vermietung, Planung, Konzeption, Entwicklung, Realisierung, Einführung, Schulung, Wartung und weiteren Servicedienstleistungen in den Bereichen Video-, Audio-, Licht- und Multimediaanlagen sowie Rigging.
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Massgeblichkeit der AGB
Soweit nicht abweichende, von der auviso schriftlich bestätigte Vereinbarungen getroffen werden, gelten für die Lieferung, Installation und/oder Montage sowie für die Inbetriebsetzung und Miete von Rigging Equipment, Audio-, Video-, Licht- und Multimediaanlagen aller Art, sowie für alle übrigen Dienstleistungen von auviso die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Durch die Bestellung erklärt der Kunde, dass er mit diesen einverstanden ist. Soweit diese AGB keine Bestimmungen enthalten, gelten subsidiär die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes.
2. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem schriftlichen Vertrag. Wird kein schriftlicher Vertrag ausgefertigt, richtet sich der Leistungsumfang nach dem definitiven Detailprojekt und der Auftragsbestätigung.
3. Übertragbarkeit von Leistungen
auviso ist berechtigt, die Ausführung einzelner Verpflichtungen aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde gibt auviso von sich aus die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Informationen über Zielsetzung, Bedürfnisse, betriebliche Besonderheiten, Abläufe etc. Erhält auviso wesentliche, zur Umsetzung des Auftrages notwendige Angaben nicht, falsch, verspätet oder in ungeeigneter Art, so kann sie den entstehenden Mehraufwand dem Kunden berechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde zum entsprechenden Zeitpunkt die benötigten Informationen bereits hatte.
5. Von der Kundenadresse abweichende Rechnungsadresse
auviso übernimmt bei abweichender Rechnungsadresse kein Inkassorisiko. Sollte die Forderung vom Dritten nicht beglichen werden, behält sich auviso vor, die Forderung beim Kunden einzufordern. Der Kunde ist erst mit vollständiger Begleichung der Forderung befreit. Eine Schuldübernahme ist nur mit schriftlicher Zustimmung von auviso möglich.
6. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach dem abgeschlossenen Vertrag. auviso behält sich vor, den Rechnungsbetrag als Ganzes oder anteilsmässig im Voraus einzufordern. Dies gilt insbesondere für Neukunden und bei Langzeitmieten.
7. Verrechnung von Forderungen
Die Verrechnung durch den Kunden von ihm gegen auviso zustehende Forderungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von auviso möglich.
8. Wegbedingung der Haftung von auviso
Soweit diese AGB keine abweichenden Bestimmungen aufstellen und dies gesetzlich zulässig ist, wird die Haftung von auviso für Schäden ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gewährleistung.
III. BESONDERE BESTIMMUNGEN RENTAL
Dieses Kapitel gilt für Miete und die dafür erforderlichen Honorare und Dienstleistungen. Soweit mit der Miete weitere Leistungen von auviso verbunden sind gelten die Bestimmungen von Kapitel IV. sinngemäss.
9. Beginn und Ende der Miete
Die Miete beginnt im Zeitpunkt indem die Mietsache das Lager von auviso verlässt, bzw. bei Transport durch Dritte mit der Übergabe an den Spediteur. Die Miete endet mit Eintritt der Mietsache in das Lager von auviso.
10. Gebrauch der Mietsache
Die Mietsache darf ausschliesslich durch geeignetes und fähiges Personal mit der gebotenen Sorgfalt verwendet werden. Der Mieter hat Bedienungsanleitung und Sicherheitsvorschriften zu beachten. Die Mietsache darf nur zum bestimmungsgemässen Zweck verwendet werden. Zudem gehört es zu den Pflichten des Mieters die Mietsache in abgeschlossener oder bewachter Umgebung zu halten. Die Rückgabe der Mietgeräte und des Zubehörs hat in jedem Fall in gereinigtem Zustand zu erfolgen. Allfällige Reinigungskosten werden dem Mieter berechnet.
11. Bewilligungen etc.
Allfällige Bewilligungen, Konzessionen, Lizenzrechte, Gutachten aller Art, statische Berechnungen etc. sind vom Mieter auf eigene Kosten einzuholen. Sind Bewilligungen nicht erhältlich, so berechtigt dies den Mieter zum Vertragsrücktritt. Diesfalls gelten die Bestimmungen betreffend den Vertragsrücktritt des Kunden (Ziff. 18).
12. Berechnung des Mietpreises
Die Berechnung des Mietpreises bezieht sich auf die effektive Einsatzdauer (Ganztage) der vermieteten Geräte am Veranstaltungsort. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Bei unverhältnismässig langer Mietdauer im Vergleich zu den Einsatztagen, behält sich auviso vor den Mietpreis entsprechend anzupassen.
13. Mängelbeseitigung
Der Kunde hat die von auviso zur Verfügung gestellten Gegenstände unverzüglich bei Übernahme zu prüfen. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden sofort nach deren Entdeckung bei auviso geltend gemacht werden, widrigenfalls verwirkt der Anspruch auf Mängelbeseitigung, Ersatzleistung oder Minderung.
Dem Kunden ist bekannt, dass die Mietsachen mehrfach eingesetzt werden und im Zeitpunkt der Übergabe in der Regel weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen sind. Kleinere Abnützungen und Abweichungen in der Farbe oder in den Massen gelten daher nicht als Mängel, welche die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen.
14. Reparatur und Unterhalt an der Mietsache
Entstehen während der Miete Mängel an der Mietsache, so müssen diese durch den Mieter unverzüglich auviso angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Meldung, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Reparaturen werden ausschliesslich von auviso oder einer von ihr bezeichneten Person vorgenommen. Soweit die Mängel nicht vom Kunden verursacht worden sind, gehen die Reparaturkosten zu Lasten von auviso. Wurden die Mängel vom Kunden verursacht, so trägt der Kunde die Reparaturkosten und zwar auch für den Fall, dass den Kunden kein Verschulden trifft.
15. Eigentum an gemieteten Sachen / Ausschluss Retentionsrecht
Die Mietgeräte, inklusive allem Zubehör bleiben im Eigentum von auviso. Untervermietung bzw. Abtretung des Mietverhältnisses, Verkauf oder Verpfändung der Mietsache ist untersagt.
Der Mieter hat an den gemieteten Sachen kein Retentionsrecht.
16. Haftung
Der Kunde übernimmt die Haftung auch für zufälligen Untergang der Mietgeräte für die ganze Mietdauer. Der Transport durch Dritte erfolgt auf Gefahr des Mieters.
Es ist Sache des Mieters, die Geräte samt Zubehör gegen alle Risiken auf eigene Kosten zu versichern.
Der Mieter haftet in vollem Umfang für allfällige Schäden, Verlust oder Diebstahl. Bei Diebstahl ist der Kunde verpflichtet, Anzeige bei der Polizei zu machen und einen Polizeirapport erstellen zu lassen.
auviso haftet in keinem Fall für Schäden, die durch den Kunden verursacht wurden. Darunter fallen insbesondere unsachgemässe Handhabung und Unkenntnis der Funktionsweise der Mietsache.
17. Rückgabe der Mietsache
Der Kunde hat die Mietsache zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Kunde für jeden angebrochenen Tag den Mietpreis gemäss den vereinbarten Tagessätzen. auviso behält sich vor, weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen.
Nicht retournierte oder beschädigte Mietgeräte sowie die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
18. Folgen des Vertragsrücktritts des Kunden
Der Kunde kann vom Mietvertrag zurücktreten.
Tritt der Kunde vom abgeschlossenen Vertrag zurück, so schuldet er auviso folgenden Anteil am vereinbarten Rechnungsbetrag:
Rücktritt bis 30 Tage vor Mietbeginn: 25%
Rücktritt bis 10 Tage vor Mietbeginn: 50%
Rücktritt bis 3 Tage vor Mietbeginn: 75%
danach: 100%
Sind durch auviso bereits Vorbereitungen erfolgt oder anderweitige Kosten entstanden, welche die Annullationskosten übersteigen, so kann auviso dem Kunden den tatsächlichen Aufwand in Rechnung stellen.
19. Änderungen an der Mietsache
Die an der Mietsache angebrachten Firmenlogos und Schriftzüge von auviso dürfen weder entfernt, überklebt, überdeckt, noch sonstwie verändert werden.
IV. BESONDERE BESTIMMUNGEN SYSTEMS/SERVICES
20. Bauseits zu erbringende Leistungen
Statische Berechnungen und Gutachten aller Art sind durch den Kunden auf eigene Kosten zu organisieren.
Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Kunden bzw. bei der Bauleitung. Entstehen auviso infolge bauseits zu erbringender Leistungen Arbeitsunterbrüche und Behinderungen, die sie nicht selbst zu verantworten hat, werden die ihr daraus entstehenden Umtriebe separat berechnet.
Eventuelle Konzessionen und Bewilligungen (z.B. TV-Rechte, Funkmikrofon-Konzessionen, etc.) müssen vom Besteller selber erworben werden.
21. Lieferfristen und Montagetermine
Die Lieferfristen und Montagetermine verlängern sich angemessen, wenn der Kunde den Arbeitsumfang nachträglich ändert oder seinen Mitwirkungspflichten nicht, ungenügend oder verspätet nachkommt.
Das Gleiche gilt für Terminüberschreitungen von Drittlieferanten und dergleichen, welche zu Verzögerungen der Installationsarbeiten von auviso führen.
22. Ablieferung des Werkes, Prüfungs- und Anzeigeobliegenheiten
Nach Ablieferung des Werkes hat der Kunde das Werk umgehend zu prüfen und auviso innert spätestens sieben Tagen schriftlich von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Wenn der Kunde die sofortige Prüfung und Anzeige unterlässt, so gilt das Werk als genehmigt. Davon ausgenommen sind verdeckte Mängel.
Treten die Mängel erst später zu Tage (verdeckte Mängel), so muss die Anzeige sofort nach Entdeckung erfolgen, andernfalls das Werk auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist jede Gewährleistung, auch für verdeckte Mängel, ausgeschlossen. (Ziff. 26)
Zeigen sich bei der Abnahme des Werkes so erhebliche Mängel, dass das Werk für den Kunden unbrauchbar oder unzumutbar ist, darf dieser die Abnahme verweigern. auviso verpflichtet sich diesfalls zur unentgeltlichen Nachbesserung des Werkes innert angemessener Frist. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder wird eine solche von auviso abgelehnt, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten. auviso schuldet diesfalls keinen Schadenersatz.
23. Rechte an Software
Die Schutzrechte an der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software einschließlich Quellcode, Programmbeschreibungen und Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form verbleiben bei auviso. Der Kunde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den Quellcode (und/oder Teile davon) oder Programmbeschreibungen.
24. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Anlage bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum von auviso.
auviso ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
26. Gewährleistungsfristen
auviso gibt für alle von ihr installierten und gelieferten Anlagen und Systeme die folgende Gewährleistung:
- Geräte: Gewährleistungsfrist gemäss Herstellerangaben
- Servicegarantie: 12 Monate ab Abnahme
- Installations- und Programmiergewährleistung: 12 Monate ab Abnahme
27. Leistungsumfang der Gewährleistung
Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. auviso behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten.
Beim Verkauf (ohne Installation etc.) von Kommunikationssystemen umfasst die Gewährleistung lediglich den kostenlosen Ersatz mangelhafter Teile.
Eine Minderung des Preises ist erst zulässig, wenn eine Nachbesserung nicht erfolgreich ist oder eine solche von auviso abgelehnt wird.
28. Ausschluss der Gewährleistung
Die Behebung von Schäden, die durch höhere Gewalt, aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, unkorrekte Behandlung der Anlage, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitung oder unbefugte Eingriffe durch den Kunden entstehen, fallen nicht unter diese Gewährleistung.
29. Haftung für weitere Schäden
Mit Ausnahme der Haftung für Gewährleistungsansprüche wird jede weitere Haftung durch auviso für direkte und indirekte Schäden, insbesondere Folgeschäden jeder Art (Betriebsunterbrüche etc.) soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich ausgeschlossen.
Wurden bei Installationsarbeiten bestehende Anlagen und Vorrichtungen etc. beschädigt, haftet auviso nur für die Kosten der ordnungsgemässen Instandstellung.
Werden die Installationsarbeiten durch auviso ausgeführt und entstehen dabei mangels genauer Planunterlagen des Bestellers (Leitungsführungen etc.) bei Bau- und Installationsarbeiten Schäden, fällt die Instandstellung zu Lasten des Kunden.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
30. Datenschutz
Der Kunde gibt sein ausdrückliches Einverständnis, dass auviso Daten des Vertragsverhältnisses (z.B. Fotos, Pläne, statische Berechnungen) verarbeiten und weiter nutzen darf. Weiter darf auviso die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden, beispielsweise innerhalb von Angeboten oder bei Veranstaltungen.
31. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt gültig.
32. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Vertrag zwischen dem Kunden und auviso untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist am Sitz der auviso audio visual solutions ag in Kriens/Luzern, soweit nicht ein anderer, zwingender Gerichtsstand vorliegt.
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